Modellflug
Es gilt die Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien.
Zutrittsberechtigung
Modellfliegerische Aktivitäten auf dem Flugplatz St. Stephan ist ausschliesslich Personen erlaubt, die auf Grund der geltenden Statuten Mitglieder der Modellfluggruppe Obersimmental des AeCS/SMV sind und die sich mittels Ausweis als solche ausweisen können.
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Modellflug-Betriebszeiten
Zurzeit gelten folgende Modellflug-Betriebszeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 bis 20:00 Uhr; Samstag und Sonntag 08:00 bis 19:00 Uhr.
An folgenden Feiertagen ist der Flugplatz für den Modellflug geschlossen: Weihnachten (25. Dezember), Karfreitag, Ostersonntag, Auffahrt, Pfingstsonntag und Bettag.
An folgenden Feiertagen gelten die Modellflug-Betriebszeiten wie an Sonntagen: Stephanstag (26. Dezember), Neujahrstag (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Ostermontag, Pfingstmontag, Nationaler Feiertag (1. August).
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Einschränkungen während Flugbetrieb oder während Veranstaltungen siehe TERMINE.
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BAZL-Karte
Auszug aus der Verordnung VLK 748.941: Art. 9 Flugbeschränkungen
1 Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt:
a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes;
b. während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes;
c. in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen.
2 Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligen.
Art. 17
1 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge
1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten.
2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:
a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes;
b. in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird;
c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4.
Art. 18
1 Ausnahmen von den Einschränkungen
1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:
a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Buchstabe b und 17 Absatz 2: von der Flugverkehrsleitstelle oder dem Flugplatzleiter;
b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Buchstabe a und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL.
2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.